Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Verkauf von Waren, insbesondere Filterelemente, Druckbehälter nebst Zubehör, Sensoren und Sensorkomponenten, durch die FAUDI Aviation GmbH („FAUDI Aviation“).
- Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie mit den vorliegenden AGB inhaltlich übereinstimmen oder von FAUDI Aviation ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn FAUDI Aviation in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen FAUDI Aviation und dem Kunden gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über entsprechende Lieferungen und Leistungen gem. § 1 Abs. 1. dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss
- Angebote von FAUDI Aviation sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag zwischen dem Kunden und FAUDI Aviation kommt durch die Bestellung des Kunden und die anschließende Annahme der Bestellung durch FAUDI Aviation zustande. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot im Rechtssinne dar. FAUDI Aviation erklärt innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung die Annahme der Bestellung entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung gegenüber dem Kunden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – in EURO zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und gelten „ab Werk“ („EXW“, Incoterms 2010), d.h. auch ausschließlich (Transport-)Verpackung, Versand und Versicherung. „Ab Werk“ bedeutet dabei die Anschrift der FAUDI Aviation in der Scharnhorststraße 7B in 35260 Stadtallendorf. Sämtliche Abgaben, Zölle und staatliche Gebühren wie z.B. für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.
- Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Lieferung auf Rechnung.
- Rechnungen sind ab Rechnungsdatum fällig und (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.
§ 4 Lieferung – Leistung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Lieferfristen, sofern sie durch eine Frist und nicht einen Endzeitpunkt bezeichnet sind, mit dem Vertragsschluss. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware FAUDI Aviation verlassen hat oder FAUDI Aviation Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt FAUDI Aviation (Transport-)Verpackung und, sofern abweichend von diesen AGB ein Versand vereinbart wird, die Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
- Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Kunden über. Bei von dem Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Aussonderung der zu liefernden Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Wird die Lieferung wegen Umständen verzögert, für die alleine oder weit überwiegend der Kunde oder weder er noch FAUDI Aviation verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des Umstandes entsprechenden Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde wird hiervon umgehend benachrichtigt.
- FAUDI Aviation ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
- Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen am Übergabeort der Ware an FAUDI Aviation zurückzugeben. Das Rückgaberecht besteht, wenn die Transportverpackung unverzüglich nach Warenübergabe oder bei einer späteren Lieferung zur Mitnahme bereitgestellt wird. Für den Transport der Transportverpackungen wird ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, Transportverpackungen auf eigene Kosten am Lager von FAUDI Aviation während der Geschäftszeiten zurückzugeben. Zurückgegebene Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Transportverpackungen sortiert sein. Anderenfalls ist FAUDI Aviation berechtigt, die bei Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
§ 5 Pflichten des Kunden – Mitwirkungsleistungen
- Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Erbringung der Leistungen verpflichtet.
- Der Kunde stellt FAUDI Aviation alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Informationen (nachfolgend insgesamt „Materialien“) rechtzeitig, vollständig und unaufgefordert für FAUDI Aviation kostenfrei zur Verfügung. FAUDI Aviation ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit, der durch den Kunden zur Verfügung gestellten Materialien verpflichtet.
- Die Materialien sind durch den Kunden in einer gängigen Form zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.
- Erbringt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht zu den vertraglich vereinbarten Terminen, werden die im Vertrag vereinbarten Termine zur Erbringung der Leistungen durch FAUDI Aviation verlängert. Die jeweilige Verlängerung berechnet sich nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung des Kunden zuzüglich eines angemessenen Zeitraumes für den Wiederanlauf. Bei Mitwirkungsleistungen des Kunden, ohne die die Erbringung der Leistungen von FAUDI Aviation nicht möglich oder wesentlich erschwert wird, ist FAUDI Aviation berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der vertragsgemäßen Mitwirkungsleistung zu setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist FAUDI Aviation zum Rücktritt berechtigt.
§ 6 Gewährleistung
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder uns nach Wahl zum Zwecke von Prüfungen zugänglich zu machen. Der Kunde hat nachzuweisen, dass er die Sache pflichtgemäß und sorgfältig behandelt und, wenn sie ver- oder eingebaut wurde, fachmännisch und korrekt ver- oder eingebaut hat. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren oder uns dazu verpflichtet hatten. Die Kosten und Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache sowie den Einbau der nachgelieferten Sache trägt der Kunde. Sollten wir – aus welchen Gründen auch immer – dazu verpflichtet sein, die Kosten und Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache und/oder den Einbau der nachgelieferten Sache zu tragen, tragen wir diese allenfalls bis zur Höhe des vereinbarten Nettokaufpreises der Kaufsache.
- Auch in dem Fall, dass die Regelungen oder ein Teil der Regelungen dieser Vorschrift – insbesondere der vorstehenden Absätze - un- oder teilunwirksam sind, hat der Kunde uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware unverzüglich zu Prüfungszwecken zu übergeben oder uns nach Wahl zum Zwecke von Prüfungen zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Eine etwaige Verpflichtung unsererseits zur Nacherfüllung beinhaltet den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau der nachgelieferten Sache nur, wenn wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Die Übernahme der für den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau der nachgelieferten Sache anfallenden Kosten und Aufwendungen erfolgt nur, sofern wir den Mangel zu vertreten haben.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
- In dringenden Fällen, zB. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Die Mängelrechte und -ansprüche des Kunden beim Kauf von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
- FAUDI Aviation haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Für sonstige Schäden haftet FAUDI Aviation, sofern sich nicht aus einer von FAUDI Aviation übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- FAUDI Aviation haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von FAUDI Aviation, der gesetzlichen Vertreter oder der leitenden Angestellten von FAUDI Aviation verursacht wurden.
FAUDI Aviation haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens
- für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von FAUDI Aviation vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
- Im Übrigen ist jegliche Haftung von FAUDI Aviation für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen mindert ein Mitverschulden des Kunden - insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder ein Verstoß gegen sonstige Vertragspflichten - die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs.
- Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber FAUDI Aviation schriftlich anzuzeigen oder von FAUDI Aviation aufnehmen zu lassen, so dass FAUDI Aviation möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FAUDI Aviation.
§ 8 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Für eine Haftung wegen Vorsatz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von FAUDI Aviation (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FAUDI Aviation – gleich aus welchem Rechtsgrund –
b) bei einfacher Fahrlässigkeit bzgl. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
c) nach dem Produkthaftungsgesetz
verjähren jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
FAUDI Aviation bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent), die FAUDI Aviation aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen gegenüber dem Kunden zustehen, Eigentümerin der Ware. FAUDI Aviation wird das Eigentum an der von dem Eigentumsvorbehalt erfassten Ware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen insoweit auf den Kunden übertragen, als ihr realisierbarer Wert die Forderungen um mehr als 10% übersteigt. FAUDI Aviation darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
Verhält sich der Kunde vertragswidrig – insbesondere wenn die Vergütung von dem Kun-den nicht vollständig gezahlt wird –, so ist FAUDI Aviation nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn FAUDI Aviation die Vorbehaltsware pfändet.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen oder durchführen lassen.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von FAUDI Aviation hinweisen und FAUDI Aviation unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können (Interventionskosten). Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten, sie untrennbar mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen. FAUDI Aviation kann diese Ermächtigung nur widerrufen, wenn Zahlungsverzug des Kunden vorliegt oder FAUDI Aviation vom Vertrag zurückgetreten ist.
Der Kunde tritt FAUDI Aviation bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, die nicht unter dem Eigentumsvorbehalt von FAUDI Aviation stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen FAUDI Aviation und dem Kunden vereinbarten Preises als abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Nimmt der Kunde die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so wird nach erfolgter Saldierung der anerkannte Saldo in entsprechender Höhe bereits jetzt FAUDI Aviation abgetreten, soweit der anerkannte Saldo nicht wieder in das Kontokorrent eingestellt wird. Der Kunde tritt den mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses zwischen ihm und seinem Abnehmer entstehenden Schluss-Saldo (sogenannter „kausaler Saldo“) in entsprechender Höhe bereits jetzt an FAUDI Aviation ab. FAUDI Aviation nimmt diese Abtretungen an.
FAUDI Aviation ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der Forderungen auch nach Abtretung auf seine Rechnung im eigenen Namen. FAUDI Aviation kann diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn Zahlungsverzug des Kunden vorliegt, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt oder FAUDI Aviation vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Befugnis von FAUDI Aviation, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich FAUDI Aviation, die Forderungen nicht einzuziehen, solange kein Zahlungsverzug des Kunden vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt oder FAUDI Aviation nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. FAUDI Aviation kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Der Kunde darf diese Forderungen nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an FAUDI Aviation zu bewirken, als noch Forderungen von FAUDI Aviation gegen den Kunden bestehen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für FAUDI Aviation vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von FAUDI Aviation stehen, so erwirbt FAUDI Aviation Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum von FAUDI Aviation stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt FAUDI Aviation Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und FAUDI Aviation sich bereits jetzt einig, dass der Kunde FAUDI Aviation anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. FAUDI Aviation nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für FAUDI Aviation verwahren.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
§ 10 Aufrechnung – Zurückbehaltung – Abtretung
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen FAUDI Aviation im gesetzlichen Umfang zu.
- Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Der Kunde ist zudem berechtigt, wegen eigener Ansprüche aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit der Kunde Mangelansprüche oder Gegenansprüche aus derselben Vertragsbeziehung geltend macht.
- Die Abtretung von Forderungen gegen FAUDI Aviation ist ausgeschlossen. §354 a HGB bleibt unberührt.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl - Allgemeines
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, Ansprüche und Verbindlichkeiten aus und in Zusammenhang mit Verträgen, die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden, ist Marburg, Deutschland. FAUDI Aviation ist jedoch berechtigt, Rechte gegen den Kunden auch an dessen Sitz geltend zu machen.
- Diese AGB und alle unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener CISGÜbereinkommen).
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Stadtallendorf, Deutschland.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen FAUDI Aviation und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stadtallendorf, März 2021